Hilfen zur Erziehung HzE 

Hilfen zur Erziehung richten sich an Kinder und deren Eltern. Sie werden durch die Kommune (Jugendamt)  gewährt. Die §§ 27-40 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe regeln diese Hilfen.
Konkrete einzelne Hilfearten sind in den §§ 28 – 35 a SGB VIII beschrieben. Grundlage für eine Hilfegewährung ist die Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten und die Durchführung einer Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII.